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IBRRS 2015, 0105; IMRRS 2015, 0062
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Prozessuales
"Sowieso-Kosten" können den Streitwert im selbständigen Beweisverfahren beeinflussen!
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 19 W 30/14
Hat das selbständige Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln und Kosten sowie deren Beseitigung zum Gegenstand, richtet sich der Streitwert nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten. "Ohnehin-" bzw. "Sowieso-Kosten" werden nicht streitmindernd berücksichtigt, es sei denn, der Antragsteller hat bei Einleitung des Verfahrens eindeutig zu erkennen gegeben, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren nur einen Teil der ermittelten Mängelbeseitigungskosten geltend machen wird.
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