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IBRRS 2014, 2892
Mit Beitrag
Schiedswesen
An eine Schiedsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien ist der Bürge nicht gebunden!
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2014 - 23 U 62/14
Eine Schiedsvereinbarung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien, bindet aber nicht den Bürgen. Denn die Bürgenschuld steht selbstständig neben der Hauptschuld und hat ein eigenes rechtliches Schicksal. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bürge die Schiedsvereinbarung mit unterschreiben hat.
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