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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - XII ZB 240/14
1. Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senat, NJW 2002, 1799 = FamRZ 2002, 813; NJW 1982, 2491 = FamRZ 1982, 913; NJW 1982, 1812 = FamRZ 1982, 792). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern zu belassenden Selbstbehalts bietet sich der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. Bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen ist in der Regel davon auszugehen, dass der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Auf das Eigengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen gebildet wird, finden die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 c, 850 k ZPO keine Anwendung (Anschluss an BGH, NJW 2013, 3312). (amtlicher Leitsatz)*)
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