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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "XI ZR 590/15" ODER "XI ZR 590.15"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15
1. Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 EUR";"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 EUR";"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 EUR";sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungs-dienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungs-dienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauf-trages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben. (Rn. 28 - 50)*)
2. Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse "Dauerauftrag: [...] Aussetzung/Löschung 2,00 EUR" ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. (Rn. 51 - 53)*)
3. Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 EUR in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. (Rn. 55 - 60)*)
4. Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. (Rn. 71 - 76)*)
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