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IBRRS 2012, 2687; IMRRS 2012, 1951
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Gebühren bei der Nichteinlösung von Lastschriften

BGH, Urteil vom 22.05.2012 - XI ZR 290/11

1. Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist auch auf der Grundlage des am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) im Verkehr mit Verbrauchern weiterhin nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.).*)

2. Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff.).*)

3. Nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB steht einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zu. Demgegenüber handelt es sich bei § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB um eine Ausnahmevorschrift, die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.*)

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