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Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können.*)