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IBRRS 2017, 0383
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BGH, Beschluss vom 01.12.2016 - X ARZ 180/16

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0383
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 01.12.2016 - X ARZ 180/16

Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013• X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).

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IBRRS 2016, 2457; IMRRS 2016, 1466
ProzessualesProzessuales
Schadensersatz wegen verlustbringender Kapitalanlage: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

OLG München, Beschluss vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16

Dass die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO den Anwendungsbereich der Nr. 1 über die von der Rechtsprechung angenommenen Fälle hinaus erweitert hätte, ist nicht ersichtlich. Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne.*)

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