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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 93/94" ODER "VIII ZR 93.94"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 15.02.1995 - VIII ZR 93/94
1. Eine inhaltlich nicht teilbare Klausel in AGB kann nur in der vom Anspruchsgegner verwendeten Fassung Gegenstand einer Unterlassungsklage nach § 13 AGBG sein.*)
2. Unterlassungsansprüche nach § 13 AGBG unterliegen grundsätzlich nicht der Verwirkung.*)
3. In AGB des Möbelhandels sind folgende Klauseln unwirksam:
“Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform” (§ 9 AGBG),
“BeiAnnahme oder Behandlung von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust” (§ 11 Nr. 7 AGBG),
“DerVerkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt (oder) ein Moratorium beantragt" (§ 11 Nr. 4 AGBG).*)
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