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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3568
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Haftungsausschluss auch für erwartete Eigenschaften?

BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16

1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, IMR 2016, 478 = NJW 2017, 150 Rz. 14).*)

2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256 f. = IBR 2006, 1156 - nur online; Urteil vom 15.11.2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rz. 6 f. = IBR 2008, 1016 - nur online; EuGH, Urteile vom 09.11.2016 - Rs. C-149/15, NJW 2017, 874 Rz. 32, und vom 03.09.2015 - Rs. C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rz. 16 ff., insb. Rz. 21). Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - Rs. C-149/15, a.a.O. Rz. 34 - 45).*)

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