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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 211/09" ODER "VIII ZR 211.09"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09
1. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520).*)
2. Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.*)
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