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IBRRS 2010, 4174; IMRRS 2010, 3071
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Umlage der Wasserversorgung nach Verbrauch

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 183/09

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 4174; IMRRS 2010, 3071
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Umlage der Wasserversorgung nach Verbrauch

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 183/09

1. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lässt es zu, dass die Kosten der Wasserversorgung im - vom Gesetz vorausgesetzten - Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt.*)

2. In einem Formularmietvertrag hält die im Folgenden in Kursivschrift wiedergegebene Klausel

"Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachtet.*)

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IBRRS 2010, 1271; IMRRS 2010, 0862
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig

OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 8 U 402/09

Die Verwendung einer Formularklausel, nach welcher die verbrauchsunabhängigen Anteile der Kosten der Wasserversorgung (Betriebskosten) eines Miethauses wohnflächenunabhängig umgelegt werden, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unzulässig.

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