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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 180/14" ODER "VIII ZR 180.14"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14
1. Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 08.12.2009 - XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49 = IBRRS 2010, 0263; IMRRS 2010, 0159).*)
2. Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10.01.1972 - VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18.03.1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).*)
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