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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VII ZR 300/96" ODER "VII ZR 300.96"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 18.09.1997 - VII ZR 300/96
Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln des Architektenwerks; Einwendung der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung
1. Ist ein Architekt zunächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.
2. Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs- oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen.
3. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.
4. Die Regelung [Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kap. V, Sachgeb. A, Abschn. III, Ziff. 1 und 3] ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist ebensowenig bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.