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IBRRS 2009, 2680
BauvertragBauvertrag
Wann ist Kauf-, wann Werkvertragsrecht anzuwenden?

BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 2680
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist Kauf-, wann Werkvertragsrecht anzuwenden?

BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 151/08

1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.*)

2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.*)

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.*)

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IBRRS 2008, 3483
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Vertrag über Herstellung eines Lagersystems: Werkvertrag?

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.06.2008 - 1 U 148/08

1. § 651 Satz 1 BGB gilt uneingeschränkt nur für den Verbrauchsgüterkauf. Die rechtliche Einordnung von Verträgen, die die Herstellung und Lieferung von Investitionsgütern zum Gegenstand haben, richtet sich nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistung.*)

2. Übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, eine technisch komplexe Sache eigens für die im Wesentlichen funktional definierten Bedürfnisse des Auftraggebers herzustellen, so richten sich etwaige Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht. § 377 HGB ist in diesem Fall nicht anwendbar.*)

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