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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 3102
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15

  1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249

    Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall

    nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines

    Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des

    beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen

    Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein

    von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das

    eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem

    allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung

    Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

  2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des

    Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der

    Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung

    des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung

    zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter

    Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für

    Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er

    nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen

    Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten

    Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung

    zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

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