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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 3102
__ibr-online__
BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall
nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines
Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des
beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen
Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein
von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das
eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung
Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).
Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des
Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung
des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung
zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter
Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er
nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten
Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung
zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.