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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2005, 0378; IMRRS 2005, 0154
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Mietwagen: "Unfallersatztarif" zulässig?

BGH, Urteil vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03

a) Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.*)

b) Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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