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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VI ZB 17/16" ODER "VI ZB 17.16"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 17/16
1. Weist das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, obwohl es die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig erachtet hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.*)
2. Für die Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat (vgl. BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18; BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12, IBRRS 2013, 4900).*)
3. Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook ist auf Folgenbeseitigung gerichtet, die als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt. Ihm kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen ist.*)
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