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IBRRS 2015, 1150; IMRRS 2015, 0679
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Unterlassung zweckwidriger Nutzung verjährt nicht!

BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 1150; IMRRS 2015, 0679
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Unterlassung zweckwidriger Nutzung verjährt nicht!

BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14

1. Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.*)

2. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.*)

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IBRRS 2014, 1847; IMRRS 2014, 0978
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Keine Wohnnutzung in Hobby- und Vorratsräumen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2014 - 2-13 S 18/13

1. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig. Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung, unabhängig davon, ob diese störend ist oder nicht und ob eine behördliche Genehmigung vorliegt oder zu erwarten ist.

2. Der Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die zweckbestimmte Nutzung kann nicht verjähren, solange der Verstoß andauert.

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