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IBRRS 2013, 0332; IMRRS 2013, 0250
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

EuGH, Urteil vom 15.01.2013 - Rs. C.-416/10

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0332; IMRRS 2013, 0250
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

EuGH, Urteil vom 15.01.2013 - Rs. C.-416/10

1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.*)

2. Die Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass sie

- vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

- es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

- nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.*)

3. Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.*)

4. Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.*)

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IBRRS 2013, 0195; IMRRS 2013, 0138
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Öffentlichkeit bei Mülldeponiestandort einzubeziehen

EuGH, Urteil vom 15.01.2013 - Rs. C-416/10

1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.*)

2. Die Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass sie

- vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

- es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

- nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.*)

3. Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.*)

4. Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.

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