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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Rs. C-454/06"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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EuGH, Urteil vom 19.06.2008 - Rs. C-454/06
1. Der Begriff der "Vergabe" in Art. 3 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und der Begriff "vergeben" in Art. 8 und Art. 9 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens umfassen, in der vom ursprünglichen Dienstleistungserbringer an den öffentlichen Auftraggeber erbrachte Dienstleistungen auf einen anderen Dienstleistungserbringer in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren Alleingesellschafter der ursprüngliche Dienstleistungserbringer ist, der den neuen Dienstleistungserbringer kontrolliert und ihm Weisungen erteilt, wenn der ursprüngliche Dienstleistungserbringer weiterhin die Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen übernimmt.*)
2. Der Begriff der "Vergabe" in Art. 3 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und der Begriff "vergeben" in Art. 8 und Art. 9 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG sind dahin auszulegen, dass sie eine Anpassung des ursprünglichen Vertrags an veränderte äußere Umstände, wie die Umrechnung ursprünglich in nationaler Währung ausgedrückter Preise in Euro, die geringfügige Verringerung dieser Preise zu ihrer Rundung und die Bezugnahme auf einen neuen Preisindex, der gemäß den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags den zuvor festgelegten Index ersetzt, nicht umfassen.*)
3. Der Begriff der "Vergabe" in Art. 3 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und der Begriff "vergeben" in Art. 8 und Art. 9 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens umfassen, in der ein öffentlicher Auftraggeber mit dem Auftragnehmer während der Laufzeit eines Dienstleistungsauftrags von unbestimmter Dauer in einem Nachtrag vereinbart, eine Kündigungsverzichtsklausel für drei Jahre zu verlängern, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Klausel unwirksam geworden wäre, und für bestimmte Staffelpreise in einem besonderen Bereich größere Rabatte als die ursprünglich vorgesehenen festzulegen.*)
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