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BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 7/09
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 7/09
1. a) Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten.*)
b) Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.*)
2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.*)
VolltextKG, Urteil vom 11.12.2008 - 23 U 115/08
1. Hat das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet, dass ein Vermieter die im Besitz des Schuldners befindliche Mietsache nicht einziehen darf und diese zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden kann, steht dem Vermieter in den ersten drei Monaten nach der Anordnung kein Nutzungsentgelt ("Zinsen") im Sinne von § 169 Satz 2 InsO zu.*)
2. Für eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO ist wegen des abschließenden Charakters der §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO kein Raum.*)
3. Die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 169 Satz 2 InsO enthalten eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).*)
4. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB ist ebenso wie sein Anspruch auf Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB eine Insolvenzforderung gemäß § 87 InsO.*)
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