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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0421; IMRRS 2015, 0244
Prozessuales
Vorbefasster Richter ist im späteren Anwaltshaftungsprozess nicht befangen!
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13
Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.*)
Keine Richterbefangenheit bei Vorbefassung mit der Sache!
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - 32 W 11/13
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.*)