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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 3324; IMRRS 2015, 1519
ProzessualesProzessuales
Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung: Wert des Streitgegenstands?

BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - III ZR 260/14

1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

2. § 182 InsO ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebend, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme, positive Feststellungsklage des Gläubigers oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird.

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