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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2001, 0004; IMRRS 2001, 0001
Prozessuales
Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR
BGH, Beschluss vom 18.02.2002 - II ZR 331/00
Kostenentscheidung zu dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung.
1. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
2. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
3. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.