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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 1261
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BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13

1. Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes iSv § 10 I UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Eine Person ist nur dann iSv § 10 I UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 I UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. (amtlicher Leitsatz)*)

5. Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann. (amtlicher Leitsatz)*)

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