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IBRRS 2015, 0205; IMRRS 2015, 0118
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"Spezialist für ...": Auch bei gleichbenannter Fachanwaltschaft nicht wettbewerbswidrig!

BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0205; IMRRS 2015, 0118
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialist für ...": Auch bei gleichbenannter Fachanwaltschaft nicht wettbewerbswidrig!

BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - I ZR 53/13

1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht.*)

2. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.*)

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IBRRS 2013, 1051; IMRRS 2013, 0651
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Spezialist für Familienrecht": Wettbewerbswidrige Werbung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013 - 4 U 120/12

Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i. V. m. § 7 Abs. 2 BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig.*)

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