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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 45/13" ODER "I ZR 45.13"
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 45/13
a) Wird auf einer Produktaufmachung eines Lebensmittels der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Erzeugnis weise bestimmte Bestandteile auf (hier: blickfangmäßige Herausstellung von Bestandteilen von Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen oder jedenfalls aus diesen Bestandteilen gewonnene Aromen), so kann auch die Zutatenliste im Einzelfall nicht ausreichen, die Irreführungsgefahr auszuräumen.
b) Bei nicht traditionellen Lebensmitteln sind als "normalerweise verwendete Zutaten" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV diejenigen Zutaten anzusehen, deren Verwendung der Verbraucher nach dem Aussehen, der Bezeichnung oder den bildlichen Darstellungen des Lebensmittels erwarten kann.
c) Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken lassen sich bei Lebensmitteln keine Informationspflichten ableiten, die über die Informationspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinausgehen.
VolltextBGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 I Buchst. a RL 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.3.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 v. 6.5. 2000, S. 29) in der zuletzt durch die RL 2013/20/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. Nr. L 158 v. 10.6.2013, 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 I Nr. 2 RL 2000/13/EG ergibt? (amtlicher Leitsatz)*)
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