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IBRRS 2000, 0381
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 16.06.1994 - I ZR 3/92

Namensnennungsrecht des Architekten

a) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk nach § 13 Satz 2 UrhG steht grundsätzlich jedem Urheber zu.

b) Es kann jedoch aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder allgemeiner Branchenübung eingeschränkt werden, wenn diese - ausdrücklich oder stillschweigend - Vertragsinhalt geworden sind.

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