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IBRRS 2019, 0386
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BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16

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IBRRS 2018, 4224
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BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZR 3/16

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IBRRS 2017, 2062
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BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 3/16

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0386
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BGH, Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3/16

1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. (Rn. 29)*)

2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt. (Rn. 34)*)

3. Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar. (Rn. 45)*)

4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung. (Rn. 46)*)

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IBRRS 2018, 4224
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZR 3/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 2062
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 3/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 58 Abs. 1 AEUV und der Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Beförderungsbedin-gungen für die Fahraufträge bestimmtundfür die von ihm vermittelten Fahrzeuge unter seiner Unternehmensbezeichnung sowie mit einheitlichen Rabattaktionen wirbt?Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte:Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?*)

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