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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 23/11" ODER "I ZR 23.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 23/11
1. Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft handelt.*)
2. In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fassung hält die Regelung des Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3*)
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand.*)
3. Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt.*)
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