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IBRRS 2002, 0735
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Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG
BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99
Als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG ist derjenige anzusehen, der in einem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beeinflussen. Bei Branchenverschiedenheit ist erforderlich, daß der angesprochene Verkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht.*)