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BGH, Urteil vom 21.05.2015 - I ZR 183/13
1. Die Bestimmung des § 1 V BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG dar. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 V BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann. (amtlicher Leitsatz)*)