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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 173/14" ODER "I ZR 173.14"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14
1. Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 I InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 I InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGHZ 83, 251, 256 bis 258 = GRUR 1982, 411 - Verankerungsteil). (amtlicher Leitsatz)*)
5. Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, NJW 2013, 1083 Rn. 16). (amtlicher Leitsatz)*)
6. Die Bestimmung des Art. 23 I 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen. (amtlicher Leitsatz)*)
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