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IBRRS 2007, 3417; IMRRS 2007, 1470
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz bei Sozietät

BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 3417; IMRRS 2007, 1470
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz bei Sozietät

BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 152/04

1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Beru-fungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216).*)

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.*)

3. Verwendet eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 – I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).*)

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IBRRS 2005, 1235; IMRRS 2005, 0627
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Überörtliche Sozietät: Verwendung "Fachanwalt"auf Briefpapier

OLG Bremen, Urteil vom 02.09.2004 - 2 U 50/04

1. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 UWG, wenn eine überörtliche Anwaltssozietät im Rechtsverkehr, insbesondere auf Briefbögen und in Broschüren sowie bei Internetauftritten, zusätzlich zu dem Begriff "Rechtsanwälte" auch den Begriff "Fachanwälte" verwendet, selbst wenn nicht an jedem Standort der Sozietät ein Fachanwalt tätig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass für jedes einzelne Mitglied der Sozietät jeweils ausgewiesen ist, ob es zusätzlich Fachanwalt für ein bestimmtes Gebiet und an welchem Standort es tätig ist.*)

2. Die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" auf dem Kanzleischild eines Standorts einer überörtlichen Sozietät ist dann irreführend, wenn an diesem Standort kein Fachanwalt tätig ist.*)

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