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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "I ZR 150/01" ODER "I ZR 150.01"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01
a) Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine bestimmte Werbung verstehen, kann nicht i.S. von § 291 ZPO offenkundig sein, weil sich die Feststellung der Verkehrsauffassung auf Erfahrungswissen stützt, § 291 ZPO indessen nur Tatsachen und nicht Erfahrungssätze betrifft (Aufgabe von BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 74/88, GRUR 1990, 607 = WRP 1990, 699 - Meister-Kaffee).*)
b) Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dies wird im allgemeinen der Fall sein, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, ist aber auch denkbar, wenn er durch die fragliche Werbung nicht angesprochen wird (Klarstellung gegenüber BGH, Urt. v. 20.2.1992 - I ZR 32/90, GRUR 1992, 406 = WRP 1992, 469 - Beschädigte Verpackung I).*)
c) Zur Frage der Irreführung einer Werbung mit dem Begriff "Marktführerschaft" für ein Nachrichtenmagazin, das die Konkurrenz in der Reichweite leicht übertrifft, die verkaufte Auflage des Konkurrenzblattes jedoch bei weitem nicht erreicht.*)
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