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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 2991
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BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 136/11
a) Die Tatbestände des § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG bilden regelmäßig einen einheitlichen Streitgegenstand.*)
b) Die Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 Satz 1 ZPO bezieht sich auf Parteivorbringen tatsächlicher Art; dazu gehört nicht die Beantwortung der Frage, ob das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt.*)
c) Haben die Abnehmer wegen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit in der äußeren Gestaltung mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Konkurrenzprodukten (hier: Regalsysteme für den Einzelhandel), dürfen Wettbewerber im Regelfall nicht nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf abweichende Produktgestaltungen verwiesen werden, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einzuschränken.*)
Einstellung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung?
BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - I ZR 136/11
Hat das Berufungsgericht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.*)