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IBRRS 2012, 0514; IMRRS 2012, 0370
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 134/10

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IBRRS 2011, 4337
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Zusenden unbestellter Waren ist unzumutbare Belästigung

BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 134/10

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IBRRS 2012, 0514; IMRRS 2012, 0370
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 134/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4337
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Zusenden unbestellter Waren ist unzumutbare Belästigung

BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 134/10

1. Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.*)

2. Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.*)

3. Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.*)

4. Beruht der Irrtum des Unternehmers darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nach § 8 Abs. 2 UWG.*)

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