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IBRRS 2011, 3622; IMRRS 2011, 2566
ProzessualesProzessuales
Markenrecht - Klagehäufung in der Revisionsinstanz; "TÜV" als Zeichen

BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09

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IBRRS 2011, 1663; IMRRS 2011, 1195
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Alternative Klagehäufung verstößt gegen Bestimmtheitsgebot

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09

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IBRRS 2011, 3622; IMRRS 2011, 2566
ProzessualesProzessuales
Markenrecht - Klagehäufung in der Revisionsinstanz; "TÜV" als Zeichen

BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09

1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.*)

2. Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.*)

3. Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.*)

4. Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.*)

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IBRRS 2011, 1663; IMRRS 2011, 1195
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Alternative Klagehäufung verstößt gegen Bestimmtheitsgebot

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09

1. Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.*)

2. Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.*)

3. Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.*)

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