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IBRRS 2003, 0367
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Irreführung durch die Bezeichnung "Sparvorwahl"?

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - I ZR 100/00

Der Bezeichnung "Sparvorwahl" für die Netzvorwahl eines Anbieters von Telefongesprächen im Festnetz im Call-by-Call-Verfahren entnimmt der durchschnittlich aufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur, daß er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Ohne eine Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der Verbraucher den Begriff "Sparvorwahl" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle zum Ausdruck bringen, preisgünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei diesem Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher, wenn das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.*)

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