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IBRRS 2017, 3349
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BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 1/17

Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360). (Rn. 8 - 16)*)

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