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IBRRS 2010, 1662; IMRRS 2010, 1166
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Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltkammer

BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09; AnwZ (B) 112/09

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 1662; IMRRS 2010, 1166
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltkammer

BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09; AnwZ (B) 112/09

1. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig.*)

2. Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall.*)

3. Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt.*)

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IBRRS 2010, 5071
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BGH, Beschluss vom 08.02.2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09

1. Nach § 68 II 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 II 1 BRAO der Fall. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Das Gericht darf trotz eines solchen Fehlers davon absehen, die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, wenn das dem wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs entspricht oder wenn das Interesse am Bestandsschutz des im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Wahl gewählten Vorstands den festzustellenden Wahlfehler überwiegt. (amtlicher Leitsatz)*)

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