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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2011, 2293
Mit Beitrag
Bauvertrag
Verbot der Überkompensation beim Schadensersatz wegen Mängeln
OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 9 U 502/11
1. Der Vermögensschaden des Auftraggebers, der noch keine Mängelbeseitigung durchgeführt hat, bemisst sich zunächst nach den zur Nachbesserung erforderlichen Netto-Kosten ohne Berücksichtigung einer etwaigen, später zu zahlenden Umsatzsteuer.*)
2. Das der Schadensbemessung zu Grunde liegende Verbot der Überkompensation gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Schadensersatzrechts auch für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bzw. des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.*)
3. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B sind die Nachbesserungskosten grundsätzlich zu teilen.*)
4. Sind beide Parteien in gleichem Maße fachkundig spricht dies dafür, den Verschuldensanteil jeweils mit 50% zu bemessen.*)