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IBRRS 2013, 5074; VPRRS 2013, 1716
VergabeVergabe
Kartellabsprache: Auftragnehmer muss 15% Vertragsstrafe zahlen!

LG Mannheim, Urteil vom 04.05.2012 - 7 O 436/11 Kart.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 5083; VPRRS 2013, 1718
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kartellabsprache: Auftragnehmer muss 15% Strafe/Schadensersatz zahlen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart.)

Die Klausel in den Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe von 15% der Abrechnungssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist wirksam.




IBRRS 2013, 5084; VPRRS 2013, 1719
VergabeVergabe
Kartellabsprache: Auftragnehmer muss 15% Vertragsstrafe zahlen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013 - 6 U 51/12

Die Klausel in den Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% der Abrechnungssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist wirksam.

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IBRRS 2013, 5074; VPRRS 2013, 1716
VergabeVergabe
Kartellabsprache: Auftragnehmer muss 15% Vertragsstrafe zahlen!

LG Mannheim, Urteil vom 04.05.2012 - 7 O 436/11 Kart.

1. Das Zivilgericht ist auch dann gem. § 33 Abs. 4 GWB an die Feststellungen eines bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde gebunden, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten vor dem Inkrafttreten der Vorschrift begangen, die Entscheidung aber danach erlassen worden ist.*)

2. Hat der Auftraggeber in den von ihm gestellten allgemeinen Vertragsbedingungen den Schadenersatz im Fall kartellrechtswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers auf 15 % der Vertragssumme pauschaliert, ist die Klausel jedenfalls dann wirksam, wenn die im Bußgeldbescheid festgestellten Verhaltensweisen dazu dienten, zuvor gewährte Sonderrabatte von bis zu 30 % zu vermeiden und Rabatte von 10 - 12 % auf dem Markt üblich sind.*)

3. Der in § 33 Abs. 3 S. 5 GWB in Bezug genommene Zinssatz ("§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs") beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.*)

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