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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2003, 0152; VPRRS 2003, 0045
VergabeVergabe
getrennte Erledigung von Vergabeprüfungsanträgen

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2000 - 6 Verg 4/00

1. Es gehört nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde, dass der beschwerdeführende Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot abgegeben hat.*)

2. In Vergabesachen ist die unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig. Es bleibt offen, ob dies anders ist, wenn es an einer formalen Konfrontation des Beschwerdeführers zu einem Beschwerdegegner (vgl. § 577a ZPO) fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Konfrontation hinsichtlich eines Verfahrensziels (Aufhebung der Ausschreibung gegen Fortführung des Vergabeverfahrens) die Zulassung der Anschlussbeschwerde.*)

3. Die getrennte Erledigung von Vergabeprüfungsanträgen, welche die selbe Ausschreibung zum Gegenstand haben, jedoch von verschiedenen Bewerbern gestellt sind durch die Vergabekammer ist allenfalls dann korrekt, wenn die Vergabekammer einen der Anträge als unzulässig oder offensichtlich unbegründet vorab entscheiden will.*)

4. Die Anfertigung eines Vergabevermerks obliegt der Vergabestelle auch im Bieterinteresse. §§ 30 Nr. 1, 30a Nr. 1 VOL/A sind nicht lediglich Sollvorschriften.*)

5. Die Ausschreibung einer Dienstleistung, welcher so, wie sie erfolgen soll, geltendes Recht (Kreisabfallsatzung) entgegensteht, verstößt gegen § 16 Nr. 1, 2 VOL/A. Es ist unerheblich, dass die ausschreibende Körperschaft (Landkreis) das entgegenstehende Recht ändern kann.*)

6. Die als Ergebnis der Vergabeprüfung der Vergabestelle gemachte Auflage, die Phase der Angebotsbewertung vollkommen neu unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer vorzunehmen, ist nur dort zur Beseitigung eines Vergaberechtsverstoßes geeignet, wenn die Neubewertung die Folgen des Verstoßes vollständig heilt. Kann die Neubewertung eine Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots nicht vollständig reparieren, verbleibt nur die Anordnung, dass, die gesamte Ausschreibung aufgehoben wird.*)

7. Verlangt die Ausschreibung (z.B. durch Bezugnahme auf einen als Anlage beigefügten Mustervertragstext), dass die rechtlichen Regeln und die allgemein anerkannten Regelungen beachtet werden, so sind damit nicht nur die zum Kernbereich der Dienstleistung zählenden Rechtsnormen gemeint. Angesprochen und vom Bieter seiner Angebotskalkulation zugrunde zu legen sind vielmehr sämtliche rechtliche Standards, welche im Zuge der Auftragserfüllung berührt werden können.*)

8. Lassen die Verdingungsunterlagen offen, wie eine für die ausgeschriebene Leistung (Abfallbeseitigung und -verwertung) bestehende variabel-entgeltliche Andienungspflicht an Dritte (z.B. eine zentrale Sammelstelle) sich im Angebotspreis niederschlägt (Integralkalkulation und/oder Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer und Andienungsgebühr), kann die Vergabestelle eine gleichmäßige Bewertungsgrundlage nicht dadurch herstellen, dass sie bei den Angeboten mit Integralkalkulation den Bietern aufgibt, den Gebührenanteil zu schätzen, und den jeweils geschätzten Betrag vom Angebotspreis herausrechnet. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen das Nachverhandlungsverbot.*)

9. Bleibt nach den Verdingungsunterlagen offen, ob ein Personaleinsatz, der nach den von der Ausschreibung in Bezug genommenen, bei der Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften, notwendig ist, auch dadurch erbracht werden kann, dass bei der Auftragserfüllung auf von dritter Seite eingesetztes Personal zurückgegriffen wird (z.B. in einer Abfallsammelstelle tätige Mitarbeiter der auftraggebenden Körperschaft), leiden die Verdingungsunterlagen an einem Verstoß gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A. Dieser Mangel kann wegen der Bedeutung der Personalkosten für den Angebotspreis in aller Regel nur durch neue, eindeutige Ausschreibung behoben werden.*)

10. Greift der Bieter, welchem die Vergabestelle den Zuschlag erteilen möchte, die zur Angebotsneubewertung verpflichtende Entscheidung der Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde an, und erreicht er dabei zwar nicht die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, jedoch die Feststellung des Vergabesenats, dass sein Angebot entgegen der Ansicht der Vergabekammer berücksichtigungsfähig ist, hat die Beschwerde nicht lediglich eine Teilerfolg, welcher kostenmäßig nach § 92 Abs. 1 ZPO zu behandeln wäre. Die Kostenerstattung richtet sich vielmehr nach § 91 ZPO. Denn entscheidend ist, ob dem Antrag auf Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes entsprochen worden ist.*)

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