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IBRRS 2005, 2610
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wiener Hundertwasserhaus: Fotografische Verbreitung

OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 2610
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wiener Hundertwasserhaus: Fotografische Verbreitung

OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99

1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.*)

Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.*)

Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.*)

2. Die Auslegung von § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/00) und die Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.*)

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IBRRS 2003, 2738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)

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