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IBRRS 2016, 0604
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung unverhältnismäßig: In welcher Höhe kann gemindert werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2014 - 5 U 63/12

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 1832
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung genügt!

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13

1. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen.

2. Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat.*)

3. Mit der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung und der Abgabe einer die Dokumentation betreffende Übernahmeerklärung wird die Leistung jedenfalls dann nicht (konkludent) abgenommen, wenn sie noch nicht voll funktionsfähig ist.




IBRRS 2016, 0604
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung unverhältnismäßig: In welcher Höhe kann gemindert werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2014 - 5 U 63/12

1. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Insolvenzverwalter die Erfüllung des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrags nicht gewählt bzw. diese abgelehnt, ist eine auf Mängelbeseitigungskostenvorschuss, hilfsweise auf Schadensersatz statt der Leistung und weiter hilfsweise auf Nachbesserung gerichtete Klage des Auftraggebers abzuweisen.

2. Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Vertrag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers vom Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, weil es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten ist, Erfüllung zu wählen (im Anschluss an BGH, IBR 2006, 559).

3. Wird die Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert oder stehen die Nachbesserungskosten in einem Missverhältnis zum Gesamtauftragswert, richtet sich die Höhe der Minderung (ausnahmsweise) nicht nach dem Geldbetrag, der zur Mängelbeseitigung aufgewendet werden muss. In einem solchen Fall kann der Wert des mangelbehafteten Werks unter Zuhilfenahme des sog. Zielbaumverfahrens vom Gericht geschätzt werden.

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