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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "5 A 2233/16" ODER "5 A 2233.16"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 5 A 2233/16
1. Ein Grundeigentümer muss Beeinträchtigungen, die eine Straße und ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslösen, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die Nutzung eine Rechtsgrundlage gegeben ist.*)
2. Fehlt eine solche Rechtsgrundlage, etwa weil der zugrundeliegende Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde, kann der Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs die Einstellung des öffentlichen Straßenverkehrs verlangen.*)
3. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der Straßenbaulast.*)
4. Eine Behörde, die den Rechtsschein einer straßenrechtlichen Widmung erweckt und aufrecht erhält, ist als (faktische) Trägerin der Straßenbaulast verantwortlich für die Herstellung ordnungsgemäßer Verhältnisse auf der illegal errichteten Straße.*)
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