Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Urteilssuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 S 49/17" ODER "4 S 49.17"


(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)

Beste Treffer:
IBRRS 2017, 3236; IMRRS 2017, 1343
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 30.08.2017 - 4 S 49/17

Dokument öffnen Volltext

IBRRS 2017, 3206; IMRRS 2017, 1326
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 24.07.2017 - 4 S 49/17

Dokument öffnen Volltext
Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
 
Datenbestand

Derzeit 129.938 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 240 Urteile neu eingestellt, davon 160 aktuelle.

Über 40.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3236; IMRRS 2017, 1343
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 30.08.2017 - 4 S 49/17

1. Durch einen Beschluss, in dem die Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung eines vorher beschlossenen Vorgehens bezüglich eines Abwehranspruchs gem. § 1004 BGB beauftragt und bevollmächtigt wird, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG für die individuellen Ansprüche aus § 1004 BGB der Sondereigentümer begründet, auch wenn dieses im Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.

2. Eine Leistungspflicht kann gegen den Willen des Schuldners nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden und es ist den anderen Wohnungseigentümern verwehrt, außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einem Eigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen.

3. Insoweit können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

4. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nicht eindeutiger Beschluss nicht eine konstitutive Begründung einer Sonderpflicht, sondern lediglich eine Androhung gerichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 3206; IMRRS 2017, 1326
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Leistungspflicht durch Beschluss!

LG Aurich, Beschluss vom 24.07.2017 - 4 S 49/17

1. Durch einen Beschluss, in dem die Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung eines vorher beschlossenen Vorgehens bezüglich eines Abwehranspruchs gem. § 1004 BGB beauftragt und bevollmächtigt wird, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG für die individuellen Ansprüche aus § 1004 BGB der Sondereigentümer begründet, auch wenn dieses im Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.

2. Eine Leistungspflicht kann gegen den Willen des Schuldners nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden und es ist den anderen Wohnungseigentümern verwehrt, außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einem Eigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen.

3. Insoweit können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

4. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein nicht eindeutiger Beschluss nicht eine konstitutive Begründung einer Sonderpflicht, sondern lediglich eine Androhung gerichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 2192; IMRRS 2017, 0900; IVRRS 2017, 0349
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mülltonnenbox ist bauliche Veränderung!

AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 532/15

1. Die Pflasterung und Installation zweier Mülltonnenboxen ist eine bauliche Veränderung.

2. Eine Beschlussanfechtungsklage ist gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Eine Klage gegen "die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage xx namentlich aufgeführt in der anliegenden Eigentümerliste" ist unbegründet, weil sie sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) richtet, die nicht Gegnerin der Klage sein kann.

3. Ein Beseitigungsanspruch ist als Ausfluss des (Mit-)Eigentums ein Individualrecht, das jeder Miteigentümer allein und ohne eine besondere Ermächtigung durch die Eigentümermehrheit geltend machen kann.

4. Der Verband aller Wohnungseigentümer ist kein Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Eigene Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum stehen ihm deshalb nicht zu. Die Individualansprüche einzelner Eigentümer können jedoch durch Mehrheitsbeschluss auf den Verband übertragen werden.

Dokument öffnen Volltext