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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2006, 2092; IMRRS 2006, 1329
ImmobilienImmobilien
Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 220/05

1. Die Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung steht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters nicht zu (Fortführung BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140,147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).

2. Hatte der Schuldner als Vermieter einer Immobilie oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen über die Mietforderung für die spätere Zeit durch eine wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede wirkende kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verfügt, dann ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, vgl. § 110 I InsO (Fortführung BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140,147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).

3. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiteren bestehenden Mietvertrag endgültig, ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 – XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

4. Der Vermieter muss sich in diesem Fall auf die geltend gemachte vertragliche Miete diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 – XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

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