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OLG Köln, Urteil vom 23.05.2006 - 3 U 203/05
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 04.03.2008 - VI ZR 137/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 23.05.2006 - 3 U 203/05
1. Beide Grundstücksnachbarn sind Miteigentümer einer Giebelwand, auch wenn eines der Häuser abgerissen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein neuer Anbau an die Giebelmauer beabsichtigt ist oder wenn sie sich in anderer Weise - etwa durch Vermietung zu Reklamezwecken - weiter nutzen lässt.
2. Auch nach der Zerstörung des einen Hauses darf jeder der beiden Nachbarn die Giebelwand nur in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzen. Jedem Miteigentümer steht die alleinige Nutzung der seinem Grundstück zugewandten Außenfläche zu.
3. Das Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug nur dann aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt worden wäre, da der Gläubiger Gelegenheit haben muss, von seiner Abwendungsbefugnis (§ 273 Abs. 3 BGB) Gebrauch zu machen.
4. Entgeltforderungen im Sinne von §§ 286 Abs. 3 und 288 Abs. 2 BGB sind Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Hierunter fällt auch der Anspruch gemäß § 546a BGB, der ein vertraglicher Anspruch eigener Art und kein Schadensersatzanspruch ist.
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